Ratgeber
Absage auf die Bewerbung: was Sie jetzt tun können
Eine Absage ist ärgerlich, sagt aber oft wenig über Sie aus. Diese Seite erklärt, wie Sie eine Absage einordnen, wie Sie nachfragen und wann eine Frist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) läuft. Die Hinweise stammen aus der Broschüre „Meine BeWerbung, Praktische Bewerbungstipps“ der Bundesagentur für Arbeit (Stand 2022), aus dem AGG auf gesetze-im-internet.de und von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abgerufen am 26. Oktober 2026.
Warum Absagen oft knapp sind
Viele Absagen enthalten nur Standardsätze. Die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit erklärt das so: Wer nachfragt, muss damit rechnen, wegen des AGG keine offene Antwort zu bekommen. Eine knappe Absage ist also kein Beleg dafür, dass Ihre Unterlagen schlecht waren.
Die Bundesagentur rät, eine Absage nicht persönlich zu nehmen. Bis zu einem Vorstellungsgespräch braucht es laut Broschüre oft viele Bewerbungen.
Höflich nachfragen
Laut Bundesagentur lohnt die Nachfrage trotzdem, weil Personalverantwortliche gelegentlich wertvolle Hinweise geben. So gehen Sie vor:
- Kurz und freundlich: Bedanken Sie sich für die Rückmeldung und fragen Sie, was Sie bei der nächsten Bewerbung verbessern könnten.
- Konkret fragen: „Hat meine Erfahrung in einem Bereich gefehlt?“ ist leichter zu beantworten als „Warum nicht ich?“.
- Keine Diskussion: Die Entscheidung steht. Ziel ist ein Hinweis für das nächste Mal.
- Kontakt halten: Bitten Sie darum, bei passenden Stellen wieder an Sie zu denken.
Ein frei formuliertes Beispiel für eine Nachfrage per E-Mail:
Sehr geehrter Herr Wagner,
vielen Dank für Ihre Nachricht zu meiner Bewerbung als Sachbearbeiter. Ich bedauere die Absage, respektiere aber Ihre Entscheidung. Für meine weiteren Bewerbungen würde mir eine kurze Rückmeldung helfen: Gab es einen Punkt in meinen Unterlagen oder im Gespräch, den ich verbessern sollte?
Mit freundlichen Grüßen
Was Sie aus einer Absage machen
Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt:
| Schritt | Was Sie tun |
|---|---|
| Unterlagen prüfen | Anschreiben, Lebenslauf und Anlagen vor der nächsten Bewerbung durchsehen |
| Verbessern | herausfinden, was Sie anders machen können |
| Freundlich bleiben | so bleiben Sie positiv in Erinnerung |
| Alternativen bedenken | andere Berufe oder Weiterbildungen prüfen |
Für die Kontrolle helfen die Seiten Bewerbungsunterlagen und Vorstellungsgespräch.
Benachteiligung? Die Frist läuft ab Zugang
Wenn Sie vermuten, dass Sie wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes abgelehnt wurden, etwa wegen Alter, Behinderung oder Herkunft, gilt eine kurze Frist. Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen. Bei einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. Ein Anspruch auf die Stelle entsteht nach § 15 Abs. 6 AGG nicht.
Als mögliche Indizien nennt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Beispiel diskriminierende Stellenanzeigen, diskriminierende Fragen oder Kommentare. Heben Sie Stellenanzeige, Absage und Ihre Notizen zum Gespräch deshalb auf.
Bis wann Sie handeln müssen, berechnen Sie unter Fristen. Die Rechtslage erklärt die Seite Rechte nach AGG. Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Fall mit einer Beratungsstelle, der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Warum erfahre ich den Grund für die Absage oft nicht?
Laut Bundesagentur für Arbeit müssen Sie damit rechnen, wegen des AGG keine offene Antwort zu bekommen.
Lohnt es sich, nach einer Absage nachzufragen?
Ja. Laut Bundesagentur geben Personalverantwortliche gelegentlich wertvolle Hinweise für die nächste Bewerbung.
Wie lange habe ich Zeit, wenn ich mich benachteiligt fühle?
Nach § 15 Abs. 4 AGG zwei Monate ab Zugang der Ablehnung, schriftlich. Das Ende berechnen Sie unter Fristen.