Ratgeber

Rechte nach AGG: Fristen nach einer Absage

Der Rechner oben zeigt, bis wann Sie nach einer Absage handeln müssen. Darunter lesen Sie, was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dazu regelt. Die Paragrafen stammen von gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26. Oktober 2026.

Wichtig: Diese Seite und der Rechner sind keine Rechtsberatung. Ob Ihnen ein Anspruch zusteht und welche Frist in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit einer Beratungsstelle oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Fristenrechner nach AGG

Spätester Tag für die schriftliche Geltendmachung
§ 15 Abs. 4 AGG: zwei Monate ab Zugang der Ablehnung
–
Spätester Tag für die Klage
§ 61b Abs. 1 ArbGG: drei Monate nach der schriftlichen Geltendmachung
–

Keine Rechtsberatung. Der Rechner zählt nach §§ 187, 188 und 193 BGB: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit, fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder landesweiten Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Ob diese Regeln in Ihrem Fall gelten, ob ein Tarifvertrag andere Fristen vorsieht und wann eine Absage als zugegangen gilt, klären Sie bitte mit einer Beratungsstelle oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wer ist geschützt?

Nach § 6 Abs. 1 AGG gelten auch „Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis“ als Beschäftigte. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. § 1 AGG nennt diese Gründe:

  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Was § 15 AGG regelt

  • Schadensersatz (Abs. 1): Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot muss der Arbeitgeber den entstandenen Schaden ersetzen, außer er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  • Entschädigung (Abs. 2): Für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, ist eine angemessene Entschädigung in Geld möglich. Bei einer Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
  • Kein Anspruch auf die Stelle (Abs. 6): Ein Verstoß begründet keinen Anspruch auf ein Beschäftigungsverhältnis.

Zur Beweislast sagt § 22 AGG: Beweist eine Partei Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, muss die andere Seite beweisen, dass kein Verstoß vorlag.

Die zwei Fristen

Schritt Frist Beginn Rechtsgrundlage
Anspruch schriftlich geltend machen zwei Monate Zugang der Ablehnung § 15 Abs. 4 AGG
Klage auf Entschädigung erheben drei Monate schriftliche Geltendmachung § 61b Abs. 1 ArbGG

Nach § 15 Abs. 4 AGG gilt die Zwei-Monats-Frist, „es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart“. Prüfen Sie also, ob für die Stelle ein Tarifvertrag gilt.

So wird die Frist berechnet

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wie Fristen laufen:

  • § 187 Abs. 1 BGB: Der Tag, an dem das Ereignis eintritt, zählt nicht mit. Geht Ihnen die Absage am Mittwoch, 4. November 2026, zu, beginnt die Frist am Folgetag.
  • § 188 Abs. 2 BGB: Eine Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses. Im Beispiel endet die Zwei-Monats-Frist am Montag, 4. Januar 2027, um 24 Uhr.
  • § 188 Abs. 3 BGB: Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist am letzten Tag des Monats. Geht die Absage am 31. Dezember 2026 zu, endet die Frist rechnerisch am 28. Februar 2027.
  • § 193 BGB: Fällt der letzte Tag einer Frist für eine Willenserklärung auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, tritt der nächste Werktag an die Stelle. Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag. Ob § 193 BGB in Ihrem Fall greift, lassen Sie im Zweifel prüfen.

Verlassen Sie sich nicht auf den letzten Tag. Eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden wird nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie zugeht. Das Absenden allein genügt also nicht.

Wo Sie Hilfe finden

Nach § 27 Abs. 1 AGG kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, wer sich wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt sieht. Sie berät laut eigener Website nach dem AGG, bietet einen Diskriminierungs-Check, Musterschreiben und eine Suche nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe (antidiskriminierungsstelle.gov.de, abgerufen am 26. Oktober 2026). Für eine Klage wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist nach einer Absage?

Nach § 15 Abs. 4 AGG ab dem Zugang der Ablehnung. Der Tag des Zugangs zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit.

Habe ich nach einer Benachteiligung Anspruch auf die Stelle?

Nein. Nach § 15 Abs. 6 AGG begründet ein Verstoß keinen Anspruch auf ein Beschäftigungsverhältnis.

Ist der Fristenrechner verbindlich?

Nein. Er rechnet nach den Regeln des BGB, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Fall mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt.

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