Ratgeber

Arbeitszeugnis: Anspruch, Inhalt und Noten

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, steht Ihnen ein Zeugnis zu. Diese Seite erklärt den Anspruch, die zwei Zeugnisarten und die übliche Notenskala. Die Angaben stammen aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) auf gesetze-im-internet.de, aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2014 (Az. 9 AZR 584/13) und aus der Broschüre „Meine BeWerbung, Praktische Bewerbungstipps“ der Bundesagentur für Arbeit (Stand 2022), alle abgerufen am 26. Oktober 2026.

Hinweis: Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Bei Streit über ein Zeugnis wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Ihr Anspruch nach § 109 GewO

  • Abs. 1: Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Auf Wunsch muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken.
  • Abs. 2: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen.
  • Abs. 3: Mit Einwilligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darf das Zeugnis auch elektronisch erteilt werden.

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Zeugnisart Inhalt Wann
einfaches Zeugnis Art und Dauer der Tätigkeit Mindestinhalt nach § 109 Abs. 1 GewO, laut Bundesagentur etwa bei Aushilfstätigkeiten
qualifiziertes Zeugnis zusätzlich Leistung und Verhalten wenn Sie es verlangen

Nur das qualifizierte Zeugnis beurteilt Leistung und Verhalten. Nach § 109 Abs. 1 GewO erhalten Sie es auf Ihr Verlangen, sagen Sie es also ausdrücklich.

Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses

Die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit nennt diese Bestandteile:

  1. Überschrift: Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis oder Praktikantenzeugnis
  2. Einleitung: Personalien und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  3. Beruflicher Werdegang: wenn sich Position oder Tätigkeiten geändert haben
  4. Aufgabenbeschreibung: Position, Befugnisse, neutrale Beschreibung der Aufgaben
  5. Leistungsbeurteilung: Arbeitsweise, Arbeitsleistung, Arbeitserfolge
  6. Verhaltensbeurteilung: gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, Geschäftspartnern
  7. Schlusssatz: Grund der Beendigung, Dank oder Bedauern, Wünsche für die Zukunft
  8. Unterschrift: mit Funktion der ausstellenden Person und Datum

Die Notenstufen

Das Bundesarbeitsgericht ordnet im Urteil vom 18. November 2014 die Zufriedenheitsformel einer Skala wie bei Schulnoten zu:

Formulierung Note Beleg
„stets zur vollsten Zufriedenheit“ sehr gut BAG, 9 AZR 584/13
„stets“, „immer“ oder „durchgehend zur vollen Zufriedenheit“ gut BAG, 9 AZR 584/13
„zur vollen Zufriedenheit“ befriedigend BAG, 9 AZR 584/13
„zu unserer Zufriedenheit“ ausreichend verbreitete Deutung, im Urteil nicht genannt
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ mangelhaft verbreitete Deutung, im Urteil nicht genannt

Laut Urteil gilt „befriedigend“ als Erfüllung der Anforderungen im Allgemeinen, „gut“ als volle Erfüllung und „sehr gut“ als Erfüllung in besonderem Maße. Bescheinigt der Arbeitgeber „zur vollen Zufriedenheit“, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Leitsatz des Urteils die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine bessere Note rechtfertigen.

Das Zeugnis in der Bewerbung

Legen Sie Ihrer Bewerbung die Zeugnisse bei, die für die Stelle wichtig sind. Welche Anlagen dazugehören, lesen Sie unter Bewerbungsunterlagen. Wie Sie Ihre Stationen darstellen, lesen Sie unter Lebenslauf. Weitere Themen finden Sie auf der Startseite.

Häufige Fragen

Habe ich immer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Nach § 109 Abs. 1 GewO bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ja, mindestens auf ein einfaches Zeugnis.

Was bedeutet „zur vollen Zufriedenheit“?

Das Bundesarbeitsgericht ordnet die Formulierung im Urteil 9 AZR 584/13 der Note befriedigend zu.

Darf ein Zeugnis versteckte Botschaften enthalten?

Nein. Nach § 109 Abs. 2 GewO darf es keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen.

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